AGB

Geschäftsbedingungen der AVS GmbH für den EntdeckerPass – der FreizeitCard in der Europäischen Metropolregion Nürnberg.

Sehr geehrte Käufer, Freunde und Partner des EntdeckerPasses, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Leistungsträgern, welche den EntdeckerPass – nachstehend „die Karte“ – akzeptieren und gleichfalls das entsprechende Vermittlungsverhältnis zur AVS GmbH, nachstehend „die AVS“. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

1. Stellung der AVS und der Leistungsträger; Anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1 Als Leistungsträger werden nachfolgend diejenigen Institutionen und Stellen bezeichnet, welche entsprechend den Angaben in dem Freizeitführer zum EntdeckerPass Leistungen an Karteninhaber gewähren.
1.2. Mit Karteninhaber ist nachfolgend nicht nur der Erwerber und Inhaber der Karte bezeichnet, sondern, auch ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird, jede Person, jedes Unternehmen oder in jede Institution, welche die Karte nach dem vertraglich getroffenen Vereinbarungen in zulässiger Weise nutzt. Dies gilt auch für Kinder.
1.3. Die AVS ist Herausgeber der Karte und Vertragspartner des Vertrags zur Kartennutzung mit dem Kartenbesitzer.
1.4. Für das Vertrags- und Nutzungsverhältnis zwischen dem Leistungspartner und dem Karteninhaber bzw. den sonstigen Berechtigten gelten ausschließlich die zwischen dem Karteninhaber und dem Leistungspartner getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch dessen Nutzungsbedingungen und Geschäftsbedingungen, soweit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart wurden. Soweit es sich um Hinweise und Benutzungsregeln für die Nutzung der Leistungen und Einrichtungen des Leistungspartner handelt, werden diese vom Karteninhaber, beziehungsweise sonstigen Berechtigten mit der Nutzung der Karte beim jeweiligen Leistungspartner als verbindlich anerkannt.
1.5. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Leistungspartner und der AVS einerseits und dem Karteninhaber, bzw. sonstigen Berechtigten andererseits findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Leistungsumfang, Leistungsänderungen, Leistungszeiten, Gültigkeit, Preise.

2.1. Der Leistungsumfang der Karte ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im Freizeitführer. Dieser wird dem Karteninhaber mit dem Erwerb der Karte ausgehändigt. Kurzfristige Änderungen des Leistungsumfangs einzelner Leistungsträger, die sich nach Drucklegung des Freizeitführers ergeben, werden auf der Internetseite des EntdeckerPasses (www.entdeckerpass.com) veröffentlicht und ergänzen den im Freizeitführer publizierten Leistungsumfang des Leistungsträgers oder heben diesen auf.
2.2. Auskünfte und Zusicherungen über Leistungsarten unter Leistungsumfang, insbesondere auch über Leistungszeiten, welche über die Leistungsbeschreibung im Freizeitführer hinausgehen, sind für den Leistungsträger und die AVS nicht verbindlich.
2.3. Der Leistungsumfang kann, je nach Kartenart, eingeschränkt sein. Diesbezügliche Einschränkungen ergeben sich bei den konkreten Beschreibungen der Leistungen für die jeweilige Kartenart.
2.4. Soweit die Karte ermäßigte Leistungen gewährt, wird die Ermäßigung entsprechend der Verfügbarkeit dieser ermäßigten Leistungen beim jeweiligen Leistungsträger eingeräumt.
2.5. Kleinkindern bis zum vollendeten Lebensjahr wird der Zugang zu den vertraglichen Leistungen kostenfrei gewährt, Kindern vom 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend der für diese Altersstufe ausgegebenen Kinderkarten.
2.6. Angegebene Leistungszeiten können aus sachlichen (z.B. Witterung, wartungsbedingte Schließungen) von den Angaben im Freizeitführer abweichen. Die Karte gewährt den Zugang nur zu den saisonalen Leistungszeiten der jeweiligen Leistungspartner.
2.7. Die AVS haftet nicht für Angaben zu Leistungsumfang und Leistungszeiten, soweit fehlerhafte Angaben nicht von ihr fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
2.8 Die Karte ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gültig.
2.9 Es gelten die von der AVS veröffentlichten Preise. Zeitlich befristete Aktionspreise sind nicht ausgeschlossen.
2.10 Ist ein SEPA-Lastschrift-Mandat für den EntdeckerPass-Einzug erteilt, wird die AVS GmbH den Kunden rechtzeitig, mindestens aber zwei Tage vor Fälligkeit, über Termin und Betrag der anstehenden Belastung informieren.

3. Pflichten des Karteninhabers, Verlust der Karte, Missbräuchliche Verwendung

3.1. Die Leistungen, welche entsprechend der Leistungsbeschreibung im Freizeitführer mit der Karte in Anspruch genommen werden können, setzen in jedem Fall die Vorlage der Karte im Original (keine Kopien) durch den Karteninhaber voraus. Dies gilt auch für Kinderkarten. Die Leistungspartner und deren Mitarbeiter sind angewiesen und bevollmächtigt, die Berechtigung der die Karte vorlegenden Personen und bei Kindern das für Kinderkarten maßgebliche Alter zu überprüfen. Bei begründeten Zweifeln an der Berechtigung kann die Inanspruchnahme der Leistungen verweigert werden. Karten, die im System als gesperrt gemeldet sind, können vom Leistungspartner ersatzlos eingezogen werden.
3.2. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte sorgfältig aufzubewahren und eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte auszuschließen.
3.3. Bei einem Verlust der Karte besteht kein Anspruch des Karteninhabers auf Ersatz.
3.4. Der Karteninhaber ist verpflichtet, einen Verlust der Karte unverzüglich unter 0921 – 802 576 telefonisch zu melden. Bei der Verlust-Meldung ist die Angabe der Kartennummer (Barcode) erforderlich. Im Falle einer schuldhaft unterlassenen unverzüglichen Verlustmeldung haftet der Karteninhaber für Schäden, die dem Leistungspartner und/oder der AVS aus der missbräuchlichen Verwendung entstehen.

4. Kartenrückgabe, Kündigung des Kartenvertrages, Mängel, Ausschlussfrist

4.1. Ein allgemeines Rückgaberecht bezüglich erworbener Karten besteht nicht.
4.2. Eine Kündigung des Kartenvertrages ist nur zulässig, wenn der Leistungspartner und/oder die AVS ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Karteninhaber oder sonstigen Berechtigten schwerwiegend verletzt und eine solche Pflichtverletzung trotz Anmahnung mit entsprechender Fristsetzung durch den Karteninhaber oder sonstigen Berechtigten nicht abgestellt wird.
4.3. Insbesondere soweit Grund für die Kündigung eine Leistungseinschränkung oder Leistungsverweigerung durch den Leistungsträger sein soll, ist der Karteninhaber verpflichtet, dies nicht nur gegenüber dem Leistungspartner anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen, sondern auch eine entsprechende Rüge gegenüber der AVS vorzubringen.
4.4. Mängel der durch die Karte vermittelten Leistungen hat der Karteninhaber oder sonstige Berechtigte unverzüglich gegenüber dem Leistungspartner anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Karteninhabers entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
4.5. Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Kartennutzung hat der Karteninhaber, soweit der Schaden für ihn objektiv sofort erkennbar war, unverzüglich nach dem Auftreten gegenüber dem Leistungspartner anzuzeigen. Dies hat in jedem Fall spätestens zu geschehen, bevor der Karteninhaber oder sonstige Berechtigte den Leistungsbereich des Leistungspartners verlässt. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, sind Ansprüche ausgeschlossen.

5. Haftung der Leistungspartner und der AVS

5.1. Die Leistungspartner haften gegenüber dem Karteninhaber oder sonstigen Berechtigten nach Maßgabe der für ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb beziehungsweise ihr Leistungsangebot maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
5.2. Die Haftung der Leistungspartner für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nicht auf der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten und/oder nicht auf einer deliktischen Haftung des Leistungspartners beruhen, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf den 10-fachen Preis der Leistung beschränkt, auf welche sich die Haftung begründende Pflichtverletzung bezieht.

6. Sonstige Regelungen

6.1. Der Karteninhaber, beziehungsweise sonstige aufgrund der Karte berechtigte Personen, können die Leistungspartner, beziehungsweise die AVS nur an deren Sitz verklagen.
6.2. Für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Karteninhaber oder aufgrund der Karte berechtigten Personen und dem Leistungspartner, bzw. der AVS wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Leistungspartner, bzw. der AVS vereinbart, soweit der Karteninhaber oder sonstige Berechtigte Kaufmann, juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat.

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht.

Betreiber des EntdeckerPasses:

AVS Abrechnungs- und Verwaltungs-Systeme GmbH
Josephsplatz 8, 95444 Bayreuth
ges. vertreten durch die Geschäftsführer
Rainer Saalfrank (Sprecher), Martin Steinlein, Bernhard Löffler

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